Verletzungsgefahr durch spitze oder scharfe Enden – insbesondere bei Kindern. Haftungsrisiko bei Unfällen durch Missachtung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) Gefahr durch Klettern oder Hängenbleiben – insbesondere bei niedrigen Zäunen. Sichtbehinderung oder Blendgefahr, wenn reflektierende oder glänzende Materialien verwendet werden.
Nur für dekorative oder abschreckende Zwecke auf Zäunen verwenden. Montagehöhe beachten: Zaunspitzen sollten laut gängiger Praxis erst ab einer Zaunhöhe von 1,80 m eingesetzt werden1. Sicher befestigen, um ein Herabfallen oder Lösen zu vermeiden. Nicht in Bereichen mit regelmäßigem Kinderkontakt (z. B. Spielplätzen, Schulwegen) montieren. Scharfe Kanten vor der Montage prüfen – ggf. entgraten oder mit Schutzkappen versehen. Nur im Außenbereich verwenden, wenn das Material witterungsbeständig ist (z. B. verzinkt, Edelstahl, pulverbeschichtet).